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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz haben erhebliche Auswirkungen auf das Schornsteinfegerhandwerk. Die Gesetze haben bei Verbrauchern, Unternehmen und Behörden für große Verunsicherung gesorgt und in einigen Fällen zu Abmahnverfahren geführt. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gesetze können drastische Strafen von bis zu 20 Millionen Euro verhängt werden.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBS) werden aufgrund ihrer hoheitlichen Tätigkeiten als Behörden eingestuft und müssen daher einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dieser darf nicht der bBS selbst sein und auch nicht eine im Schornsteinfegerbetrieb beschäftigte IT-Fachkraft. Andere Beschäftigte im Schornsteinfegerbetrieb erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten. Die Position des Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegers (bBS) bringt es mit sich, dass sie in Sachen Datenschutz ähnlich wie Behörden oder öffentliche Einrichtungen behandelt werden. Diese Regelung basiert auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Interessant ist, dass diese Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter besteht, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Dies unterscheidet sie von nichtöffentlichen Stellen, wie privatwirtschaftlichen Unternehmen, bei denen gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Anzahl der datenverarbeitenden Mitarbeiter ausschlaggebend ist.
Kleine Schornsteinfegerbetriebe im nichtöffentlichen Bereich, in denen weniger als 10 Personen ständig mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, benötigen in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten. Sie können jedoch freiwillig einen Datenschutzbeauftragten benennen, um mögliche Gesetzesverstöße aufgrund fehlender Kenntnisse zu vermeiden.

Sowohl bBS als auch Schornsteinfegerbetriebe müssen gemäß Artikel 30 DSGVO ein Verzeichnis über alle Verarbeitungstätigkeiten führen, die mit personenbezogenen Daten zusammenhängen. Dieses Verzeichnis muss auf Anfrage der Datenschutzaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen, beispielsweise Beschäftigten oder Kunden, über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten.
Der Datenschutz verursacht im Schornsteinfegerhandwerk einen großen bürokratischen Aufwand. Die Hoffnung auf Erleichterungen bei der Bürokratielast liegt vor allem in der Digitalisierung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks kritisiert die Bestellungspflicht eines externen Datenschutzbeauftragten für bBS aufgrund des „verschwindend geringen Risikos“, das im Schornsteinfegerhandwerk mit der Datenverarbeitung verbunden ist. Die dadurch entstehenden Kosten werden als unangemessen angesehen.

Die Datenschutzbehörde erhielt eine Anfrage eines Bezirksschornsteinfegers zu den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie mit den im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten personenbezogenen Daten seiner Kunden umzugehen sei. Es wurde festgestellt, dass die abgefragten Informationen personenbezogene Daten sind und dass die Weitergabe dieser Daten an eine Gemeinde im Rahmen der Erarbeitung eines städtebaulichen Energiekonzeptes datenschutzrechtliche Bedenken aufwirft.